Beherbergungsvertrag

Beherbergungsvertrag
Beherbergungsvertrag,
 
Vertrag über die Überlassung eines Zimmers in einem Hotel, Gasthof u. Ä. und die damit verbundenen Leistungen. Als nichttypisierter Vertrag kann er Elemente des Miet-, Dienst-, Werk- und Kaufvertrages aufweisen. Gesetzlich besonders geregelt ist die Haftung des gewerbemäßig beherbergenden Gastwirtes (also nicht des bloßen Restaurantbetreibers u. a.) für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen, die vom Gast eingebracht wurden (§§ 701 ff. BGB). Der Höchstbetrag für diese als Gefährdungshaftung konzipierte Haftung beträgt bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten 1 500,- DM, für andere Sachen 6 000,- DM; die Haftung ist unbeschränkt bei schuldhaftem Handeln und für Sachen, die der Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen hat; sie besteht nicht für Fahrzeuge, darin belassene Sachen und lebende Tiere. Zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag hat der Gastwirt an den eingebrachten Sachen des Gastes ein Pfandrecht. Das österreichische ABGB (§§ 970 ff.) kennt dem deutschen Recht wesensgleiche Vorschriften über die Gastaufnahme, die auch die Besitzer von Badeanstalten betrifft. Für Kostbarkeiten, Geld u. Ä. gilt eine Haftungsgrenze von 6 000 S. Die gleichen Grundsätze gelten in der Schweiz (Art. 487 ff. OR), wo die Haftungsgrenze für Kostbarkeiten, Geld u. Ä. auf 1 000 sfr beschränkt ist.

Universal-Lexikon. 2012.

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